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Das Lexikon zur Genealogie wird ergänzt durch das Lexikon zur Heraldik und dem Glossar.
familienforschung
"Wir sollen nicht sein, wie die Väter waren, aber wir sollen zusehen, wie sie sich verhalten haben – im Erfolg und Misserfolg. Nur so werden wir geschichtsfähig, und eben: nur der Geschichtsfähige hat eine Gegenwart und eine Zukunft.
Diese Zeilen, verfasst durch Hans Wysling, schliessen in ihrer Interpretation selbstverständlich nicht nur die männlichen, sondern ebenso die weiblichen Vorfahren, also alle Mütter mit ein. mehr
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K
Kammerer: Verwalter der Dekanatskasse. Gehilfe des Dekans.
Kaplan: Priester in untergeordneter Position.
Kastvogt: Weltlicher Schirmherr eines Klosters, dessen Gut er verwaltet.
Kastvogtei: Weltliche Vogtei über das Kloster und seine Güter.
Kaufbeile: Schriftlicher Kaufvertrag, Schuldenverschreibung, die der Gläubiger als Pfand so lange in Händen behält, bis die Schuld bezahlt ist.
Keller: Inhaber des Kehl- oder Kelnhofes; örtlicher Verwaltungsbeamter des Grundherrn, der die Natureinkünfte einsammelte und verwaltete.
Kelnhof: Verwaltungshof des Grundherrn.
Kindbetterin: Wöchnerin.
Kirchensatz: Herrschaftliches Recht zur Besetzung der Pfarrstelle an einer Kirche. Die Pflicht, ihn zu besolden, und das Recht, die der betreffenden Kirche zustehenden Einkünfte einzuziehen.
Kirchherr, Kilchherr, Kilcher: Pfarrer einer Kirche, auch der Inhaber des Kirchenschatzes.
Kirchhöre: Kirchgemeinde.
Kirchmeier, Kilchmeier: Verwaltungsbeamter der Kirchgemeinde.
Kollatur: Recht zur Besetzung der Pfarrstelle einer Kirche und zum Einzug der kirchlichen Einkünfte, verbunden mit der Pflicht zur Besoldung des Pfarrers.
Kotten, Chotten: Bezeichnung für Siechenhäuser - Aussätzige, Kranke mit ansteckenden Krankheiten wurden teils in kleinen separaten Hütten gehalten - Hütten welche oft nach Ableben der Kranken verbrannt wurden.
Krautlehen: Gemietete Wohnung mit einem Anteil Garten oder Büntland.
Kreuzer: Nach dem ursprünglich aufgeprägten Kreuz benannte Münze. In verschiedenen Kantonen bis 1850 bekannt; 40 Kreuzer = 10 Batzen = 100 Rappen = 1 Franken alter Währung.
Krummstab: Abzeichen der Äbte und Bischöfe, abgeleitet vom Hirtenstab.
Kundschaft: Zeugeneinvernahme.

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